Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere Ausschreibungen nach der VOL, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch, wenn den Bedingungen nicht ausdrücklich von uns widersprochen worden ist.
2. Angebote und Preise
Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Alle Preise und Leistungsbeschreibungen sind branchenüblich Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Alle Preise verstehen sich soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist -ab Werk und schließen Verpackung, Porto und Versicherung nicht ein. Erhöhen sich nach der Auftragsannahme insbesondere die Kosten für Löhne, Material oder Fracht, so bleibt dem Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Verkaufspreise vorbehalten. Zu den Behörden-Netto-Preisen werden die Mehrwertsteuer und - falls erforderlich - die Verpackungskosten pro Gerät in Höhe von € 5,- hinzugerechnet. Liegt bei einer Bestellung der Nettowarenwert unter 50,- €‚ sind wir leider gezwungen, eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € zu berechnen.
3. Lieferung
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß ein bestimmter Liefertermin verbindlich zugesagt ist.
Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Auftragnehmers verladen worden ist.
4. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhallb von 14 Tagen werden, soweit der Auftraggeber nicht mit der Begleichung von Warenforderungen in Verzug ist, 2 % Skonto gewährt.
5. Beanstandungen
Beschädigungen oder Verlust der Ware sind bei Übergabe schriftlich vom Frachtführer, Bahn AG oder Spediteur zu bestätigen. Für eine Schadensregulierung hat der Empfänger oder Auftraggeber die Tatbestandsaufnahme der Bahn AG, den Original-Frachtbrief und die formlose Abtretungserklärung des entstandenen Schadens an uns durch den Käufer einzusenden.
Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Mängelrüge in schriftlicher Form mit genauer Beschreibung der Mängel spätestens innerhalb lO Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer bei uns eingeht. Ansonsten gilt die Ware als einwandfrei abgenommen und später eingehende Beanstandungen können von uns ohne Begründung abgelehnt werden. Andere Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Eine Rücksendung beschädigter Ware an den Auftragnehmer ist nur statthaft, wenn dies vorher mit uns vereinbart worden ist.
Es wird keine Gewähr für die Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Auftraggeber vor. Die Vorbehaltsgegenstände dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen.
Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrecht zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
7. Konstruktionsänderungen
Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Auftraggeber, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Entsprechendes gilt auch zum Vorbehalt bei Änderungen für eventuelle Verbesserungen.
8. Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers - Stadtoldendorf - und für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers - Holzminden - zuständig.
9. Teilunwirksamkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.